Grundsätzlich gilt: Mit jeder ausländischen Fahrerlaubnis ist es möglich, als Besucher bis zu sechs Monate in Deutschland KFZ zu führen. Dabei wird unterschieden zwischen Fahrerlaubnisinhabern aus EU bzw. EWR-Staaten (alle EU-Staaten + Island, Norwegen und Liechtenstein) und sogenannten Drittstaaten. Will der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat länger als sechs Monate in Deutschland KFZ führen, muss er seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Alle Infos zur Besucherregelung...

Für Inhaber ausländischer EU-Führerscheine und Führerscheine des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, EU-Staaten + Norwegen, Island und Liechtenstein) gilt: Diese Führerscheine müssen nicht umgeschrieben werden. Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Alle Infos zur gegenseitigen Anerkennung...

Für alle anderen Inhaber ausländischer Führerscheine (Drittstaaten) gilt: Ist der ausstellende Staat in der Anlage 11 FeV verzeichnet, gelten die dort genannten Vorschriften bezüglich der Umschreibung; bei allen nicht in der Anlage 11 aufgeführten Drittstaaten sind nur die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Alle Infos zur Anlage 11 FeV und Drittstaaten...